Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der ITT Lowara Deutschland GmbH
I. Allgemeines
Die nachstehenden Bedingungen sind ausschliesslich für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der ITT Lowara Deutschland GmbH maßgebend, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist.
Etwaigen Bezugsvorschriften des Bestellers, die von den Bedingungen der ITT Lowara Deutschland GmbH und der übrigen unverändert geltenden gesetzlichen Regelung, abweichen, widerspricht die ITT Lowara Deutschland GmbH hiermit und erkennt sie auch dann nicht an, wenn wegen der Abweichungen seitens ITT Lowara Deutschland GmbH kein weiterer Widerspruch erfolgt.
Mündliche Absprachen haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der ITT Lowara Deutschland GmbH schriftlich bestätigt werden.
Die genannten Bedingungen bleiben im Übrigen, auch bei etwaiger Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen, verbindlich.
Spätestens mit Annahme der Ware gelten die nachfolgenden Bedingungen vom Besteller als anerkannt.
II. Angebot / Auftragsbestätigung
Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist erwähnt ist. Bei Angeboten von Lagerware bleibt Zwischenverkauf vorbehalten.
Bestellungen werden für die ITT Lowara Deutschland GmbH erst verbindlich, wenn der Auftrag schriftlich bestätigt wurde.
Bei Sofortlieferung gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.
Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, Verbrauchs- und Leistungszahlen sowie sonstige Angaben, haben nur informativen Charakter und sind unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
An Zeichnungen, Kostenvoranschlägen und anderen Unterlagen behält sich die ITT Lowara Deutschland GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
Die Preise verstehen sich ab Lager ITT Lowara Deutschland GmbH, einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung. Die Verpackung wird zu Selbstkosten berechnet und nicht zurückgenommen.
Verkehrssteuern (Umsatzsteuer, etc.) werden zusätzlich, gemäß den zum Zeitpunkt der Vertragserfüllung geltenden Bestimmungen, erhoben.
Sofern der Besteller nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, versichert die ITT Lowara Deutschland GmbH die bestellte Ware gegen die üblichen Transportrisiken auf Kosten des Bestellers.
Falls nicht anders vereinbart und in der Auftragsbestätigung ausdrücklich genannt, ist die Zahlung bar und ohne jeden Abzug frei Zahlstelle ITT Lowara Deutschland GmbH zu leisten und zwar · ein Drittel Anzahlung nach EIngang der Auftragsbestätigung · ein Drittel bei Meldung der Versandbereitschaft · Restzahlung innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden als Jahreszinsen 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet, ohne das es einer Inverzugsetzung bedarf.
Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung von Gegenansprüchen ist nicht zulässig, es sei denn, die Gegenansprüche sind von der ITT Lowara Deutschland GmbH anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
Bei Überschreitung der Zahlungsfristen werden, ohne besondere Inverzugsetzung, die gesamten Forderungen der ITT Lowara Deutschland GmbH, ungeachtet eventuell erfüllungshalber hereingenommener Schecks und Wechsel, in bar fällig.
IV. Lieferzeit
Die Lieferfrist beginnt mit Absendung der Auftragsbestätigung bzw. mit dem Zeitpunkt, an dem alle kaufmännischen und technischen Voraussetzungen zur Erfüllung des Auftrages geklärt, vom Besteller zu beschaffende Unterlagen bei der ITT Lowara Deutschland GmbH eingegangen und vereinbarte Zahlungen geleistet sind.
Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an den ersten Frachtführer übergeben oder dem Besteller die Versandbereitschaft angezeigt wurde. Teillieferungen sind zulässig.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der ITT Lowara Deutschland GmbH liegen, z. B. höhere Gewalt, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen u. ä. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird die ITT Lowara Deutschland GmbH in wichtigen Fällen dem Besteller anzeigen.
Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die Lagerkosten in Höhe von 0,5% des Rechnungswertes für jeden Monat berechnet.
V. Gefahrenübergang
Die Gefahr geht spätestens mit Absendung der Lieferung auf den Besteller über, unabhängig davon, ob eine Teillieferung erfolgt oder durch die ITT Lowara Deutschland GmbH weitere Leistungen getragen werden.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die durch die ITT Lowara Deutschland GmbH nicht zu vertreten sind, so geht die Gefahr, vom Tag der Versandbereitschaft an, auf den Besteller über. Jedoch ist die ITT Lowara Deutschland GmbH verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die vom Besteller verlangt wird.
Angelieferte Gegenstände sind, unabhängig und unbeschadet von Haftungsgrundsätzen des Abschnittes „Haftung für Mängel der Lieferung“, durch den Besteller entgegenzunehmen, auch wenn diese Gegenstände unwesentliche Mängel aufweisen.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die ITT Lowara Deutschland GmbH behält sich das Eigentum, an von ihr gelieferter Ware vor, bis der Besteller seine sämtlichen Verbindlichkeiten aus den gegen-wärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen, insbesondere auch einen etwaigen Kontokorrentsaldo, getilgt hat. Die Annahme eines Schecks oder Wechsels durch die ITT Lowara Deutschland GmbH gilt bis zu deren Einlösung nicht als Bezahlung.
Der Besteller darf im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes a) die Lieferteile der ITT Lowara Deutschland GmbH mit anderen Gegenständen verbinden. In diesen Fällen erwirbt die ITT Lowara Deutschland GmbH Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB. b) die Lieferteile der ITT Lowara Deutschland GmbH be- oder verarbeiten. Diese Be- oder Verarbeitung erfolgt ohne Kosten für die ITT Lowara Deutschland GmbH. Für den Fall, dass durch die Be- oder Verarbeitung eine neue Sache entsteht, erwirbt der Besteller an den Lieferteilen kein Eigentum. Der Besteller verwahrt die Sache ohne Entgelt für die ITT Lowara Deutschland GmbH.
Im Falle von Weiterveräußerung der Lieferteile der Lowara Deutschland GmbH tritt der Besteller bereits jetzt den Betrag seiner Forderungen gegen die Erwerber an die ITT Lowara Deutschland GmbH ab, der der Rechnungssumme der ITT Lowara Deutschland GmbH für ihre Lieferteile entspricht. Diese abgetretenen Forderungen darf der Besteller solange selbst einziehen, wie er seinen Verpflichtungen gegenüber der ITT Lowara Deutschland GmbH ordnungsgemäß nachkommt.
VII. Haftung für Mängel der Lieferung
Die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten durch den Käufer setzt vor aus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäss nachgekommen ist.
Soweit ein, von ITT Lowara Deutschland GmbH zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, ist die ITT Lowara Deutschland GmbH nach ihrer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung verpflichtet. Bei Gebrauchsgeräten ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen oder es fehlt eine zugesicherte Eigenschaft. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht im Falle des Verbrauchsgüterkaufes.
Ist die ITT Lowara Deutschland GmbH zur Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die Lowara Deutschland zu vertreten hat, oder schlägt in sonstiger Weise die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
Soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers - gleich aus welchen Rechtsgründen - ausgeschlossen. Die ITT Lowara Deutschland GmbH haftet deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere haftet sie nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Käufers.
Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der ITT Lowara Deutschland GmbH oder ihrer Erfüllungsgehilfen beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn eine das Folgeschadenrisiko erfassende Eigenschaftszusicherung vorlag und der eingetretene Schaden auf ihrem Fehlen beruhte sowie bei Körperschäden, die auf einer Pflichtverletzung beruhen, die die ITT Lowara Deutschland GmbH, ihr gesetzlicher Vertreter oder ein Erfüllungsgehilfe zu vertreten hat.
Es wird keine Gewähr für Schäden übernommen, die aus folgenden Gründen entstanden sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung - insbesondere übermäßige Beanspruchung (z. B. Trockenlauf, nicht zug- und druckentlastete Anschlussleitungen oder falscher Betriebspunkt), ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe sowie physikalische und chemische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden der ITT Lowara Deutschland GmbH zurückzuführen sind. Eine objektive und vollständige Klärung der Ausfallursache ist nur möglich, wenn die Pumpe ungeöffnet an die ITT Lowara Deutschland GmbH zurückgesandt wird. Sie darf daher weder geöffnet noch zerlegt werden.
Zur Vornahme aller der ITT Lowara Deutschland GmbH nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen, hat der Besteller, nach Verständigung mit der ITT Lowara Deutschland GmbH, die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, ansonsten ist die ITT Lowara Deutschland GmbH von der Mängelhaftung befreit.
Die Gewährleistungsfrist beträgt, sofern der Käufer nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, 24 Monate, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrenüberganges. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden. Der Rückgriffsanspruch gemäß § 478 BGB, in der seit 01.01.02 geltenden Fassung, bleibt unberührt.
Die ITT Lowara Deutschland GmbH kann die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Besteller seine Verpflichtung zur Kaufpreiszahlung nicht wenigstens in dem Umfang erbracht hat, der dem Wert der mangelhaften Sache entspricht. Sofern der Käufer ein berechtigtes Sicherungsinteresse hat, ist er zur weitergehenden Einbehaltung berechtigt, jedoch nicht über den Betrag hinaus, der dem Dreifachen, der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten, entspricht.
VIII. Rücktritt vom Vertrag
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn der ITT Lowara Deutschland GmbH die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird.
Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die Lowara Deutschland GmbH eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Behebung oder Nachbesserung eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sine dieser Lieferbedingungen, durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen lässt.
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes IV der Liefer-bedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb der Lowara Deutschland GmbH erheblich einwirken, und für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung, steht der Lowara Deutschland das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
IX. Gerichtsstand
Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem Gericht zu erheben, das für den Sitz der ITT Lowara Deutschland GmbH zuständig ist. Die ITT Lowara Deutschland GmbH ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Erfüllungsort ist Großostheim.
X. Salvatorische Klausel Sollte eine der vorstehenden Bedingungen ganz oder teilweise derRechtsunwirksamkeit ermangeln, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam.